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Alterseinkünfte-Rechner 2020

Eingabeformular für Verheiratete / eingetragene Lebenspartnerschaften (Zusammenveranlagung)

Bitte nehmen Sie sich etwas Zeit und gehen Sie das Formular Punkt für Punkt durch. Soweit Sachverhalte in Ihrem Fall nicht vorliegen, gehen Sie einfach weiter. Klicken Sie dann auf die Schaltfläche "Einkommensteuer berechnen" am Ende des Formulars.

Hinweise für die Arbeit mit einem Sprachausgabeprogramm:

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  1. Diese Seite enthält alle Eingabefelder und Einstellelemente, die für die Steuerberechnung erforderlich sind.
  2. Jedem Eingabebereich geht ein Erläuterungstext voran.
    Sie können die Erläuterungen mit der Cursor Ab Taste zeilenweise lesen.
  3. Wenn Sie zu einem Abschnitt Angaben machen wollen, dann drücken Sie am Ende der Erläuterung die Tab Taste.
    Sie setzen damit die Schreibmarke in das erste Eingabefeld beziehungsweise auf das erste Einstellelement.
  4. Der Alterseinkünfte Rechner verwendet als Einstellelemente sogenannte Aufklappmenüs.
    Bei diesen können Sie mit den Cursor Auf und Ab Tasten die zutreffende Variante auswählen.
  5. Mit der Tab Taste bewegen Sie sich weiter zum nächsten Eingabefeld bzw. Einstellelement des betreffenden Eingabebereichs.
  6. Jeder Eingabebereich schließt mit dem Link zurück zum Seitenanfang.
    Wenn Sie diesen Link mit der Tab Taste erreicht haben, dann können Sie mit der Cursor Ab Taste die Erläuterungen des nächsten Abschnitts lesen.
  7. Am Ende des Formulars unter Ziffer 4 befindet sich die Schaltfläche zum Start der Berechnung.
    Wenn Sie diese Schaltfläche erreicht haben, dann können Sie die Berechnung durch Drücken der Entertaste auslösen.
    Daneben können Sie die Berechnung jederzeit mit der Zugriffstaste Null auslösen. Drücken Sie dazu je nach verwendetem Browser die ALT-Taste zusammen mit der Null bzw. die ALT- und Umschalttaste zusammen mit der Null.
  8. Die Ergebnisseite können Sie mit der Cursor Ab Taste zeilenweise lesen.

Inhaltsübersicht

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  1. Einkünfte im Jahr 2020
    1.1 Renten aus der sogenannten Basisversorgung
    1.2 Andere lebenslange Leibrenten
    1.3 Abgekürzte Leibrenten
    1.4 Versorgungsbezüge
    1.5 Kapitalerträge
    1.6 Arbeitsverhältnis
    1.7 Vermietung
    1.8 Weitere Einkunftsquellen
  2. Abziehbare Beträge
    2.1 Altersentlastungsbetrag
    2.2 Vorsorgeaufwendungen
    2.3 Sonderausgaben
    2.4 Außergewöhnliche Belastungen
    2.5 Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung
    2.6 Weitere Abzugsbeträge
  3. Steuerermäßigungen und Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen
  4. Einkommensteuer 2020 berechnen


1. Einkünfte im Jahr 2020

1.1 Renten aus der sogenannten Basisversorgung

Unter den Begriff "Basisversorgung" fallen Altersrenten, Witwen- und Witwerrenten sowie Erwerbsunfähigkeitsrenten

Sie unterliegen nur zu einem Teil der Einkommensteuer. Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach Rentenbeginn ermittelt und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente. Bei Rentenbeginn vor 2005 sind die Verhältnisse in 2005 maßgeblich.

Hinweis zur Mütterrente:

Bei der Rentenerhöhung durch die Mütterrente ab 01.07.2014 handelte es sich um eine außerordentliche Rentenanpassung, so dass der sogenannte Rentenfreibetrag neu zu berechnen war. Der Rentenfreibetrag ist der Teil der Rente, der nicht besteuert wird. Die Erhöhung des Rentenfreibetrags beruht auf den Wertverhältnissen im Jahr der erstmaligen Festschreibung des Rentenfreibetrags der Altersrente. Der Wert der Mütterrente wird anhand der in diesem Jahr gültigen Rentenentgeltpunkte errechnet. Auf diesen Wert ist der Besteuerungsanteil anzuwenden, der im Jahr des Rentenbeginns der Altersrente gilt, um den steuerfreien Teil der Rente zu ermitteln (bei Rentenbeginn vor 2005 gilt als Anfangsjahr 2005). Er bildet - zusammen mit dem bisher steuerfreien Betrag der gesetzlichen Rente - den festzustellenden Rentenfreibetrag. Die enthaltenen regelmäßigen Rentenanpassungen unterliegen vollständig der Besteuerung.

Hierzu: Information des Bundesfinanzministeriums mit Fallbeispielen (PDF 4 Seiten, 92 KB)

Für die Berechnung der Steuer 2020 bedeutet dies, dass Sie ggfs. den Betrag im Eingabefeld "Jahresbruttorente im Jahr nach Rentenbeginn bzw. im Jahr 2005 ..." um den seinerzeitigen Rentenwert der bezogenen Mütterrente erhöhen müssen.

Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Teils Ihrer Rente sind die nachstehenden Angaben erforderlich. Bitte beachten Sie, dass der Jahresbruttobetrag der Rente in der Regel nicht identisch ist mit dem ausgezahlten Betrag. Den Jahresbruttobetrag können Sie anhand der maßgeblichen Rentenmitteilung ermitteln.

Basisversorgungsrente Ehe-/Lebenspartner 1




Basisversorgungsrente Ehe-/Lebenspartner 2




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1.2 Andere lebenslange Leibrenten

Hierunter fallen insbesondere Renten aus

Sie werden mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Der maßgebliche Ertragsanteil richtet sich nach dem Lebensalter des Rentenberechtigten bei Beginn des Rentenbezugs.

Andere lebenslange Leibrente Ehe-/Lebenspartner 1



Andere lebenslange Leibrente Ehe-/Lebenspartner 2



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1.3 Abgekürzte Leibrenten

Sind die unter Ziffer 1.2 bezeichneten Renten auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, richtet sich der Ertragsanteil nicht nach dem Lebensalter des Berechtigten zu Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente.

Abgekürzte Leibrenten sind z. B. zeitlich befristete Renten aus einer Erwerbsminderungsversicherung (Berufsunfähigkeitsversicherung).

Abgekürzte Leibrente Ehe-/Lebenspartner 1



Abgekürzte Leibrente Ehe-/Lebenspartner 2



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Hinweis:
Der Alterseinkünfte-Rechner zieht von den Einkünften aus Basisversorgungsrenten, lebenslangen Leibrenten und abgekürzten Leibrenten für jeden Ehegatten insgesamt den gesetzlichen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro ab.

1.4 Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge sind insbesondere

Für die Besteuerung werden vom Jahresbruttobetrag jedes Ehegatten ein Versorgungsfreibetrag, ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und eine Werbungskostenpauschale (102 Euro) abgezogen.

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden nach den Verhältnissen im Erstjahr ermittelt und gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Bei Versorgungsbeginn vor 2005 sind die Verhältnisse in 2005 maßgeblich.

Versorgungsbezug Ehe-/Lebenspartner 1






Versorgungsbezug Ehe-/Lebenspartner 2






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1.5 Kapitalerträge

Kapitalerträge sind insbesondere Zinsen aus Sparguthaben, Sparbriefen und Wertpapieren und der steuerpflichtige Anteil an Dividenden aus Aktien und Beteiligungen. Sie unterliegen seit 1.1.2009 der Abgeltungsteuer. Die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung ist daher grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Der Alterseinkünfte-Rechner sieht daher ab dem Jahr 2009 an dieser Stelle keine Eingabemöglichkeit vor.

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1.6 Arbeitsverhältnis

Wenn Sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Basis Ihrer elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beschäftigt waren, tragen Sie nachstehend den Jahresbruttolohn ein.

Nicht anzugeben ist der Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (auch als "Minijob" oder "450€-Job" bezeichnet), soweit der Arbeitgeber hierfür unter Verzicht auf den Abruf Ihrer elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Pauschalsteuer an die Minijobzentrale entrichtet hat. "Mini-Jobs" auf ELStAM-Basis sind dagegen einzutragen.

Der Alterseinkünfte-Rechner zieht für jeden Ehegatten vom eingegebenen Betrag den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro ab.

Aus Vereinfachungsgründen wird die Vorsorgepauschale aus dem Arbeitslohn nicht errechnet, da bei Beziehern von Alterseinkünften die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen (dazu unten Ziffer 2.2) regelmäßig höher sind.

Arbeitseinkommen



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1.7 Vermietung

Einkünfte aus der Vermietung etwa einer Wohnung oder eines Hauses unterliegen der Einkommensteuer. Maßgeblich ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Ziehen Sie daher von Ihren Mieteinnahmen die durch die Vermietung bedingten und von Ihnen getragenen Ausgaben ab und tragen Sie das Ergebnis nachstehend ein.

Nähere Informationen zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung enthält die Broschüre "Steuertipps für Haus und Grund", die Sie auf den Internetseiten der bayerischen Finanzämter und des Bayerischen Landesamts für Steuern unter der Rubrik Steuerinfos/Haus und Grund herunterladen können.

Die hier eingegebenen Werte werden der Berechnung ohne weitere Modifikation zugrunde gelegt.

Vermietungseinkünfte



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1.8 Weitere Einkunftsquellen

Falls Sie im Jahr 2020 Einkünfte erzielt haben, für die dieses Formular bisher keine Eingabemöglichkeit vorgesehen hat, können Sie diese hier eingeben. In Betracht kommen insbesondere

Die hier eingegebenen Werte werden der Berechnung ohne weitere Modifikation zugrunde gelegt.

Weitere Einkünfte



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2. Abziehbare Beträge

In diesem Abschnitt finden Sie Eingabemöglichkeiten für steuerlich bedeutsame, in 2020 geleistete Ausgaben, sowie Einstellmöglichkeiten für häufig vorkommende Freibeträge und Pauschbeträge.

Hinweis:
Informationen zu steuerlichen Abzugsmöglichkeiten finden Sie insbesondere in den Broschüren der bayerischen Steuerverwaltung, die Sie auf den Internetseiten der bayerischen Finanzämter und des Bayerischen Landesamts für Steuern unter der Rubrik Steuerinfos/Broschüren herunterladen können.

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2.1 Altersentlastungsbetrag

Wer vor dem 1.1.2020 das 64. Lebensjahr vollendet hat, kann den Altersentlastungsbetrag abziehen. Bemessungsgrundlage ist ein bezogener Arbeitslohn und die positive Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören Basisversorgungsrenten, andere lebenslange Leibrenten und abgekürzte Leibrenten, sowie Versorgungsbezüge.

Der maßgebliche Vomhundertsatz und der maßgebliche Höchstbetrag für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags hängen davon ab, in welchem Jahr das 64. Lebensjahr vollendet wurde. Sie gelten auch für alle weiteren Veranlagungsjahre.

Altersentlastungsbetrag



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2.2 Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, allerdings nur in beschränktem Umfang. Bei den Vorsorgeaufwendungen wird unterschieden zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zu sogenannten Rürup-Rentenversicherungen. Altersvorsorgeaufwendungen sind in 2020 bis maximal 90% von 25046 € = 22541 € (bei Ledigen) bzw. 90% von 50092 € = 45082 € (bei Verheirateten/Lebenspartnern) abzugsfähig.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind z.B. Beiträge zur Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu bestimmten Lebensversicherungen. Die Aufwendungen hierfür sind bis zum Höchstbetrag von 1.900 € (bei Beamtenpensionären bzw. Rentnern) bzw. von 2.800 € (bei Selbständigen) abzugsfähig. Hierbei gilt aber die Besonderheit, dass Beiträge zur Basiskrankenversicherung/Pflegepflichtversicherung in tatsächlicher Höhe abzugsfähig sind, auch wenn die Höchstbeträge von 1.900€ bzw. 2.800 € überschritten sind. Wenn die Höchstbeträge bereits durch die Basiskrankenversicherung/Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft sind, können die übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen aber steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Nicht abzugsfähig sind Beiträge zu Privatrechtschutz- und Sachversicherungen (etwa Hausrat, Kasko).

Bitte ermitteln Sie den Betrag Ihrer Vorsorgeaufwendungen unter Beachtung der vorstehend genannten Höchstbeträge. Das Programm übernimmt den eingegebenen Betrag ohne weitere Prüfung.


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2.3 Sonderausgaben

Bestimmte Aufwendungen können als sogenannte Sonderausgaben abgezogen werden. Dazu gehören beispielsweise

Der Alterseinkünfte-Rechner berücksichtigt mindestens den gesetzlichen Pauschbetrag für Verheiratete in Höhe von 72 Euro.

Für einzelne Ausgaben gelten Höchstbeträge, die aus Vereinfachungsgründen von diesem Rechner nicht berücksichtigt werden.


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2.4 Außergewöhnliche Belastungen

Allgemeine außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im privaten Bereich zwangsläufig und in größerem Umfang als der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer Steuerpflichtiger erwachsen.

Abzugsfähig ist nur der die sogenannte zumutbare Belastung übersteigende Betrag. Die zumutbare Belastung ist abhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte, dem Familienstand (hier: verheiratet bzw. in Lebenspartnerschaft), sowie der Zahl der steuerlich zu berücksichtigenden Kinder, also Kinder, für die Sie Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erhalten.

Beispiele:

Außergewöhnliche Belastungen



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2.5 Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung können einen Pauschbetrag geltend machen, wenn sie ihre behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im einzelnen nachweisen wollen. Seine Höhe richtet sich nach dem amtlich festgestellten dauerhaften Grad der Behinderung (GdB) oder bestimmten Merkzeichen.

Grad der Behinderung bzw. Merkzeichen



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2.6 Weitere Abzugsbeträge

Hier ist Raum für weitere, bisher nicht erfasste Abzugsbeträge, Pflegepauschbetrag von 924 Euro (mindestens Pflegegrad 4 oder Merkzeichen H).

Das Programm übernimmt den hier eingegebenen Betrag ohne weitere Modifikation und Prüfung.


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3. Steuerermäßigungen und Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen

Die unter Ziffer 2 genannten Abzugsbeträge mindern das zu versteuernde Einkommen als die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Von der Einkommensteuer selbst können insbesondere abgezogen werden:

Aus Vereinfachungsgründen wurde von der Einbeziehung dieser Positionen in den Alterseinkünfte-Rechner abgesehen.

Bitte ziehen Sie diese Beträge gegebenenfalls selbst von der vom Alterseinkünfte-Rechner ermittelten Einkommensteuer ab.

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4. Einkommensteuer 2020 berechnen

Wenn Sie alle erforderlichen Angaben gemacht haben, klicken Sie bitte auf die nachstehende Schaltfläche "Einkommensteuer berechnen".

Der Alterseinkünfte-Rechner führt zunächst eine grobe Schlüssigkeitsprüfung durch und bricht gegebenenfalls unter Angabe des Grundes die Berechnung ab. Bitte überprüfen und korrigieren Sie in diesem Fall Ihre Eingaben und starten Sie dann die Berechnung erneut.

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Copyright: Bayerisches Landesamt für Steuern - Letzte Änderung: 26.09.2018